Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Mietverträge zwischen dem Vermieter Böke
Baumaschinen und dem Kunden/Mieter über die Vermietung von Baumaschinen und
Baugeräten.
1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt deren Geltung ausdrücklich
schriftlich zu.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Vermieters sind freibleibend.
2.2 Ein Mietvertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Vermieters oder mit
Übergabe der Mietsache zustande.
2.3 Mit Unterzeichnung des Mietvertrags bestätigt der Mieter, eine ausführliche Einweisung
in die Bedienung und Handhabung der Maschine erhalten zu haben.
2.4 Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags akzeptiert der Mieter die AGB des Vermieters.
3. Mietgegenstand und Übergabe
3.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter die vertraglich vereinbarte Maschine in
funktionsfähigem und betriebsbereitem Zustand.
3.2 Die Übergabe erfolgt am vereinbarten Ort. Transport, Verladung und ggf. Anlieferung
erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine bei Übergabe auf offensichtliche Mängel zu
prüfen und Beanstandungen sofort schriftlich anzuzeigen.
3.4 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Ladungssicherung
durch den Mieter.3.5 Der Mieter ist verpflichtet bei längerer Mietzeit den Vermieter über etwaige anstehende
Inspektions- und/oder Instandsetzungsarbeiten zu informieren.
3.6 Die Weitervermietung and Dritte ist untersagt.
3.7 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der
Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die
Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen
Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung einer
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem
Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Der Verzug tritt ein, wenn nach einem halben
Werktag die gemietete Maschine nicht geliefert werden konnte.
4. Mietdauer und Abrechnung
4.1 Die Mietdauer beginnt mit dem vereinbarten Übergabetermin und endet mit der
Rückgabe der Maschine an den Vermieter.
4.2 Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Vermieters.
4.3 Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Werktagen.
4.4 Wochenendarbeiten sind vom Mieter gesondert anzugeben und werden zusätzlich
berechnet.
4.5 Es sind 8 Betriebsstunden pro Tag pro Machine inklusive. Jede weitere zusätzlich
gefahrene/angefangene Betriebsstunde wird bei Hof- und Radladern mit 20,-
netto/Betriebsstunde berechnet und bei Minibaggern mit 15,- netto/Betriebsstunde.
4.6 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von
Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost
Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche. Anordnungen) hat der
Mieter das Recht, den gemieteten Gegenstand frühzeitig zurückzuliefern. Macht er von
seinem Recht keinen gebrauch, werden die Tage trotz nicht genutzem Gerät normal
berechnet.
5. Mietzins und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem
vereinbarten Preis.
5.2 Nebenkosten wie Transport, Versicherung, Betriebsmittel (z. B. Treibstoff,
Schmierstoffe) und Reinigung werden gesondert berechnet.5.3 Für eine notwendige Reinigung stark verschmutzter Maschinen erhebt der Vermieter
eine Reinigungspauschale von 60,00 € netto zzgl. MwSt.
5.4 Erfolgt die Betankung durch den Vermieter, so wird diese mit einem Aufschlag von 25 %
auf den aktuellen Tagespreis abgerechnet.
5.5 Zahlungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungsstellung fällig.
5.6 Der Vermieter ist berechtigt bei längeren Mietzeiträumen Abschlagsrechnungen zu
stellen.
6. Weitere Pflichten des Mieters
6.1 Der Mieter verpflichtet sich, die Maschine sorgfältig, bestimmungsgemäß und unter
Beachtung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und gesetzlichen
Vorschriften zu verwenden.
6.2 Die Bedienung darf nur durch fachkundiges Personal erfolgen.
6.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine während der Mietzeit regelmäßig zu
kontrollieren, notwendige Betriebsstoffe zu prüfen und kleinere Wartungsarbeiten (z.B.
abschmieren der Maschine) vorzunehmen. Sollten Betriebsstoffe fehlen oder auslaufen ist
der Mieter verpflichtet das Gerät abzustellen und unverzüglich den Vermieter zu
informieren.
6.4 Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen, Umbauten
oder Reparaturen an der Maschine durchführen.
6.5 Auf Anfrage des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den aktuellen Standort des
gemieteten Geräts unverzüglich mitzuteilen.
6.6 Der Mieter darf die Maschinen nur dann führen oder transportieren, wenn er oder sein
Personal im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis bzw. der erforderlichen Berechtigungen ist.
6.7 Das Laden von Salz oder Düngemitteln mit den Maschinen ist ausdrücklich untersagt.
6.8 Das Abschleppen der Maschinen ist strengstens untersagt, da verbaute Komponenten
Schaden nehmen können. Bei Missachtung und daraus resultierenden Folgeschäden haftet
der Mieter in voller Höhe.
6.9 Bei Maschinen, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, ist der Mieter
verpflichtet, diesen während der Nutzung anzulegen.
6.10 Kommt es zu einem Überschlag der Maschine, ist diese sofort abzustellen und der
Vermieter unverzüglich zu informieren.
6.11 Der Mieter ist verpflichtet bei Verkehrsunfällen oder Diebstahl die Polizei
hinzuzuziehen und den Vermieter zu informieren
7. Versicherung und Haftung des Mieters
7.1 Die Maschinen sind mit einer Maschinenteilversicherung gegen Brand, Diebstahl und
Elementarschäden versichert. Die Versicherungskosten sind im Mietpreis enthalten.
7.2 Anbaugeräte und Kleingeräte sind nicht versichert. Hier haftet der Mieter im
Schadensfall in voller Höhe.
7.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietgerät, die durch unsachgemäße Nutzung,
Fahrlässigkeit, Überbeanspruchung, Missachtung der Bedienungsanleitung oder
schuldhafte Verletzung seiner Pflichten entstehen.
7.4 Für selbst verursachte Schäden am gemieteten Gerät haftet der Mieter in voller Höhe.
7.5 Für Verlust oder Diebstahl der Maschine während der Mietdauer haftet der Mieter in
voller Höhe, soweit kein versicherter Schaden im Sinne von Ziffer 7.1 vorliegt.
7.6 Der Mieter ist verpflichtet geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des
Mietgegenstandes zu treffen.
7.7 Der Mieter hat sich selbst zu informieren, ob etwaige Schäden von der eigenen
Haftpflichtversicherung versichert sind.
8. Haftung des Vermieters
8.1 Der Vermieter haftet für Mängel der Maschine nur, wenn diese bereits bei Übergabe
vorhanden waren und die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen.
8.2 Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen Produktionsausfall,
Vertragsstrafen wegen Verzögerungen, oder entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters vorliegt.
8.3 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die der Mieter mit dem
gemieteten Gerät verursacht – auch nicht gegenüber Dritten.
8.4 Der Vermieter ist bei Ausfall einer gemieteten Maschinen nicht verpflichtet eine
Ersatzmaschine zu liefern. Sofern eine Ersatzmaschine verfügbar ist, wird diese natürlich
zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.
9. Rückgabe der Maschine
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine vollständig, in ordnungsgemäßem,
betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzugeben.
9.2 Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden angefangenen Tag des vereinbarten
Tagesmietpreis berechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters
bleiben unberührt.
9.3 Stellt der Vermieter bei Rückgabe Beschädigungen fest, so ist der Mieter zum Ersatz der
Instandsetzungskosten verpflichtet.9.4 Sollte dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen es nicht möglich
sein den Mietgegenstand nach der Bestimmung 9.1 zurückzugeben, ist er zum
Schadenersatz verpflichtet.
10. Baustellenabsicherung
10.1 Der Aufbau erfolgt durch den Mieter in eigener Verantwortung.
10.2 Der Mieter verpflichtet sich, auf den Baustellensicherungsgeräten keinerlei
Werbematerialien anzubringen.
11. Kündigung und Folgen
11.1 Der Mietvertrag ist für die vereinbarte Mietdauer abgeschlossen und nur aus
wichtigem Grund außerordentlich kündbar.
11.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit Zahlungen in Verzug
gerät oder die Maschine vertragswidrig und nicht ordnungsgemäß gebraucht. Der
Vermieter ist dann berechtigt den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer
Frist zu beendigen und das Gerät abzuholen.
11.3 Wenn 11.2 eintritt, hat der Vermieter das Recht ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten
des Mieters den Mietgegenstand abzuholen. Der Mieter ist verpflichtet den Zugang zum
Gerät zu jeder Zeit dem Vermieter zu ermöglichen. Sollte die Baustelle dadurch in Verzug
greaten, hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Zahlungen.
12. Eigentum und Rechte Dritter
12.1 Die Maschinen bleiben stets Eigentum des Vermieters.
12.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Maschinen frei von Ansprüchen Dritter zu halten und
den Vermieter unverzüglich über etwaige Zugriffe Dritter (z. B. Pfändung) zu informieren.
13. Datenschutz
13.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters
ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO).
13.2 Die Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Mietvertrages sowie zur
Kundenbetreuung und Rechnungsstellung verwendet.
13.3 Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist
(z. B. an Versicherungen oder Transportdienstleister) oder eine gesetzliche Verpflichtung
besteht.
13.4 Der Mieter hat jederzeit das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, deren
Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
14.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, sofern der Mieter
Kaufmann im Sinne des HGB ist.
14.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

