AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Mietverträge zwischen dem Vermieter Böke

Baumaschinen und dem Kunden/Mieter über die Vermietung von Baumaschinen und

Baugeräten.

1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht

Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt deren Geltung ausdrücklich

schriftlich zu.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote des Vermieters sind freibleibend.

2.2 Ein Mietvertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Vermieters oder mit

Übergabe der Mietsache zustande.

2.3 Mit Unterzeichnung des Mietvertrags bestätigt der Mieter, eine ausführliche Einweisung

in die Bedienung und Handhabung der Maschine erhalten zu haben.

2.4 Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags akzeptiert der Mieter die AGB des Vermieters.

3. Mietgegenstand und Übergabe

3.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter die vertraglich vereinbarte Maschine in

funktionsfähigem und betriebsbereitem Zustand.

3.2 Die Übergabe erfolgt am vereinbarten Ort. Transport, Verladung und ggf. Anlieferung

erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine bei Übergabe auf offensichtliche Mängel zu

prüfen und Beanstandungen sofort schriftlich anzuzeigen.

3.4 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Ladungssicherung

durch den Mieter.3.5 Der Mieter ist verpflichtet bei längerer Mietzeit den Vermieter über etwaige anstehende

Inspektions- und/oder Instandsetzungsarbeiten zu informieren.

3.6 Die Weitervermietung and Dritte ist untersagt.

3.7 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der

Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die

Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen

Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung einer

angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem

Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Der Verzug tritt ein, wenn nach einem halben

Werktag die gemietete Maschine nicht geliefert werden konnte.

4. Mietdauer und Abrechnung

4.1 Die Mietdauer beginnt mit dem vereinbarten Übergabetermin und endet mit der

Rückgabe der Maschine an den Vermieter.

4.2 Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des

Vermieters.

4.3 Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Werktagen.

4.4 Wochenendarbeiten sind vom Mieter gesondert anzugeben und werden zusätzlich

berechnet.

4.5 Es sind 8 Betriebsstunden pro Tag pro Machine inklusive. Jede weitere zusätzlich

gefahrene/angefangene Betriebsstunde wird bei Hof- und Radladern mit 20,-

netto/Betriebsstunde berechnet und bei Minibaggern mit 15,- netto/Betriebsstunde.

4.6 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von

Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost

Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche. Anordnungen) hat der

Mieter das Recht, den gemieteten Gegenstand frühzeitig zurückzuliefern. Macht er von

seinem Recht keinen gebrauch, werden die Tage trotz nicht genutzem Gerät normal

berechnet.

5. Mietzins und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem

vereinbarten Preis.

5.2 Nebenkosten wie Transport, Versicherung, Betriebsmittel (z. B. Treibstoff,

Schmierstoffe) und Reinigung werden gesondert berechnet.5.3 Für eine notwendige Reinigung stark verschmutzter Maschinen erhebt der Vermieter

eine Reinigungspauschale von 60,00 € netto zzgl. MwSt.

5.4 Erfolgt die Betankung durch den Vermieter, so wird diese mit einem Aufschlag von 25 %

auf den aktuellen Tagespreis abgerechnet.

5.5 Zahlungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungsstellung fällig.

5.6 Der Vermieter ist berechtigt bei längeren Mietzeiträumen Abschlagsrechnungen zu

stellen.

6. Weitere Pflichten des Mieters

6.1 Der Mieter verpflichtet sich, die Maschine sorgfältig, bestimmungsgemäß und unter

Beachtung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und gesetzlichen

Vorschriften zu verwenden.

6.2 Die Bedienung darf nur durch fachkundiges Personal erfolgen.

6.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine während der Mietzeit regelmäßig zu

kontrollieren, notwendige Betriebsstoffe zu prüfen und kleinere Wartungsarbeiten (z.B.

abschmieren der Maschine) vorzunehmen. Sollten Betriebsstoffe fehlen oder auslaufen ist

der Mieter verpflichtet das Gerät abzustellen und unverzüglich den Vermieter zu

informieren.

6.4 Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen, Umbauten

oder Reparaturen an der Maschine durchführen.

6.5 Auf Anfrage des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den aktuellen Standort des

gemieteten Geräts unverzüglich mitzuteilen.

6.6 Der Mieter darf die Maschinen nur dann führen oder transportieren, wenn er oder sein

Personal im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis bzw. der erforderlichen Berechtigungen ist.

6.7 Das Laden von Salz oder Düngemitteln mit den Maschinen ist ausdrücklich untersagt.

6.8 Das Abschleppen der Maschinen ist strengstens untersagt, da verbaute Komponenten

Schaden nehmen können. Bei Missachtung und daraus resultierenden Folgeschäden haftet

der Mieter in voller Höhe.

6.9 Bei Maschinen, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, ist der Mieter

verpflichtet, diesen während der Nutzung anzulegen.

6.10 Kommt es zu einem Überschlag der Maschine, ist diese sofort abzustellen und der

Vermieter unverzüglich zu informieren.

6.11 Der Mieter ist verpflichtet bei Verkehrsunfällen oder Diebstahl die Polizei

hinzuzuziehen und den Vermieter zu informieren

7. Versicherung und Haftung des Mieters

7.1 Die Maschinen sind mit einer Maschinenteilversicherung gegen Brand, Diebstahl und

Elementarschäden versichert. Die Versicherungskosten sind im Mietpreis enthalten.

7.2 Anbaugeräte und Kleingeräte sind nicht versichert. Hier haftet der Mieter im

Schadensfall in voller Höhe.

7.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietgerät, die durch unsachgemäße Nutzung,

Fahrlässigkeit, Überbeanspruchung, Missachtung der Bedienungsanleitung oder

schuldhafte Verletzung seiner Pflichten entstehen.

7.4 Für selbst verursachte Schäden am gemieteten Gerät haftet der Mieter in voller Höhe.

7.5 Für Verlust oder Diebstahl der Maschine während der Mietdauer haftet der Mieter in

voller Höhe, soweit kein versicherter Schaden im Sinne von Ziffer 7.1 vorliegt.

7.6 Der Mieter ist verpflichtet geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des

Mietgegenstandes zu treffen.

7.7 Der Mieter hat sich selbst zu informieren, ob etwaige Schäden von der eigenen

Haftpflichtversicherung versichert sind.

8. Haftung des Vermieters

8.1 Der Vermieter haftet für Mängel der Maschine nur, wenn diese bereits bei Übergabe

vorhanden waren und die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen.

8.2 Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen Produktionsausfall,

Vertragsstrafen wegen Verzögerungen, oder entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen,

soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters vorliegt.

8.3 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die der Mieter mit dem

gemieteten Gerät verursacht – auch nicht gegenüber Dritten.

8.4 Der Vermieter ist bei Ausfall einer gemieteten Maschinen nicht verpflichtet eine

Ersatzmaschine zu liefern. Sofern eine Ersatzmaschine verfügbar ist, wird diese natürlich

zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.

9. Rückgabe der Maschine

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine vollständig, in ordnungsgemäßem,

betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzugeben.

9.2 Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden angefangenen Tag des vereinbarten

Tagesmietpreis berechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters

bleiben unberührt.

9.3 Stellt der Vermieter bei Rückgabe Beschädigungen fest, so ist der Mieter zum Ersatz der

Instandsetzungskosten verpflichtet.9.4 Sollte dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen es nicht möglich

sein den Mietgegenstand nach der Bestimmung 9.1 zurückzugeben, ist er zum

Schadenersatz verpflichtet.

10. Baustellenabsicherung

10.1 Der Aufbau erfolgt durch den Mieter in eigener Verantwortung.

10.2 Der Mieter verpflichtet sich, auf den Baustellensicherungsgeräten keinerlei

Werbematerialien anzubringen.

11. Kündigung und Folgen

11.1 Der Mietvertrag ist für die vereinbarte Mietdauer abgeschlossen und nur aus

wichtigem Grund außerordentlich kündbar.

11.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit Zahlungen in Verzug

gerät oder die Maschine vertragswidrig und nicht ordnungsgemäß gebraucht. Der

Vermieter ist dann berechtigt den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer

Frist zu beendigen und das Gerät abzuholen.

11.3 Wenn 11.2 eintritt, hat der Vermieter das Recht ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten

des Mieters den Mietgegenstand abzuholen. Der Mieter ist verpflichtet den Zugang zum

Gerät zu jeder Zeit dem Vermieter zu ermöglichen. Sollte die Baustelle dadurch in Verzug

greaten, hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Zahlungen.

12. Eigentum und Rechte Dritter

12.1 Die Maschinen bleiben stets Eigentum des Vermieters.

12.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Maschinen frei von Ansprüchen Dritter zu halten und

den Vermieter unverzüglich über etwaige Zugriffe Dritter (z. B. Pfändung) zu informieren.

13. Datenschutz

13.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters

ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-

Grundverordnung (DSGVO).

13.2 Die Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Mietvertrages sowie zur

Kundenbetreuung und Rechnungsstellung verwendet.

13.3 Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist

(z. B. an Versicherungen oder Transportdienstleister) oder eine gesetzliche Verpflichtung

besteht.

13.4 Der Mieter hat jederzeit das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, deren

Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

14.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, sofern der Mieter

Kaufmann im Sinne des HGB ist.

14.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.